Allgemeine Geschäftsbedingungen der P.O.T.T. GmbH
I. Allgemeines
1.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen.
Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN - Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
II. Angebote und Lieferungen
1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend.
2. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen
sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
4. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen, sowie die Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind nach Maßgabe von Ziffer VII Punkt 4 ausgeschlossen.
6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Zu Teillieferungen und Teilberechnungen sind wir berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet auch Teillieferungen entgegenzunehmen, wenn diese unter wirtschaftlichen Betrachtungen dem Vertragszweck dienlich sind.
8. Bei Lieferungen auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptpflicht im Sinne des § 326 BGB dar.
III. Montagearbeiten und Dienstleistungen
1. Über die Dauer der Arbeiten und das Verrechnen des Materials wird eine Bescheinigung ausgestellt (Arbeitsschein), die dem Auftraggeber zur Unterschrift vorgelegt wird.
2. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage der Anlage ungehindert durchgeführt werden kann. Bei Behinderungen der Montage durch noch nicht oder verspätet ausgeführte andere Bauarbeiten oder Unzugänglichkeit der Baustelle hat der Besteller die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten.
3. Sind eine oder mehrere bauseitige Leistungen Grundlage unseres Angebotes, dann werden diese Leistungen als in einwandfreiem Zustand vorausgesetzt. Behindern unvollkommene oder fehlerhafte bauseitige Leistungen den Arbeitsfortgang unserer Monteure, so gehen Zeiten und Materialien, die zur Behebung des Fehlers oder der Unzulänglichkeiten erforderlich sind, zu Lasten des Bestellers.
4. Der Angebotsumfang ist entsprechend den grundsätzlichen Forderungen und Vorschriften für Datenverarbeitungsanlagen nach den geltenden VDE-Bestimmungen ausgearbeitet worden. Für die von uns zu erbringenden Montage und Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).
IV. Preise, Berechnung, Zahlung
1. Die Preise sind Nettopreise in EURO ohne Fracht und Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen während der Laufzeit einer Preisliste, Druckfehler und Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten.
3. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten müssen wir uns vorbehalten bestätigte Preise bei Änderung unserer Gestehungskosten anzupassen. Bei Importwaren behalten wir uns eine Anpassung an Devisenschwankungen vor.
4. Dienstleistungen, Monteurstunden, Wegekosten, eingesetzte Materialien, die Kosten für Verpackung und Fracht werden nach unseren jeweils gültigen Preislisten berechnet, welche in unserer Auftragsbestätigung genannt werden und in unserem Hause eingesehen werden können oder aber auf ausdrücklichen Wunsch übersandt werden.
5. Rechnungen werden nach Durchführung der Leistung erstellt und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
6. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
7. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegenüber Forderungen von P.O.T.T. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, im Falle der Vertragsbeziehung im kaufmännischen Verkehr bis zur Bezahlung der aus der gesamten Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen, unser Eigentum.
2. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts dürfen gelieferte Waren ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Von etwaigen Pfändungen durch Dritte hat uns der Besitzer umgehend Mitteilung zu machen und jede Hilfe zur Wahrung
unserer Rechte zu leisten.
4. Im Falle einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer der von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sachen.
5. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, wonach die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird (z.B. Zahlungseinstellung, Nichteinlösung von Schecks, Protest von Wechseln) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Vorauszahlung der Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung ist vertragliche Hauptpflicht im Sinne des § 326 BGB. Kommt der Besteller einer berechtigten Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
6. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen, trägt der Käufer.
VI. Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige - auch eigene - Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.
VII. Mängelhaftung und Schadensersatz
1. Wir übernehmen für die sachgemäße, handwerksgerechte Ausführung der Arbeiten eine Gewähr von einem Jahr sowie für die Güte der dabei verwendeten Materialien eine Gewähr für die Dauer von 6 Monaten. Die Gewährleistungszeit beträgt im Falle des Kaufes sechs Monate ab Lieferung der Sache unter Berücksichtigung von Ziffer VI dieser AGB, im Falle von reinen Bauleistungen nach der VOB zwei Jahre ab Abnahme des Werkes, sowie bei reinen Montagearbeiten sechs Monate ab Abnahme der Montageleistung.
2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch von anderer Seite vorgenommene Arbeiten an der Anlage, die Gegenstand unserer Lohnarbeiten gewesen sind, entstehen.
3. Jegliche Haftung für Schäden aller Art (Daten- und Programmverluste, Vermögensschäden, Sachschäden) ist ausgeschlossen, wenn diese im Zusammenhang stehen mit fehlender oder fehlerhafter Sicherung von Daten und Programmen. Der Verwender hat den Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Sicherung durchgeführt wurde.
4. Jegliche Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere solche von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften oder wir schuldhaft gegen eine Vertragspflicht verstoßen haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. In den Fällen, in denen die Haftung zwar beschränkt aber nicht ausgeschlossen werden kann, haften wir für den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch mit folgenden Deckungssummen: 5.000.000 EURO für Personenschäden, höchstens jedoch 3.000.000 EURO je geschädigte Person bei Personschäden, 3.000.000 EURO pauschal für Sach- und Vermögensschäden.
5. Sollte die Anlage vor Abnahme ganz oder teilweise zerstört oder entwertet werden, ohne dass wir dieses zu vertreten haben, haben wir Anspruch auf die Gegenleistung, gemindert um den Betrag, der von uns für die Fertigstellung der Anlage noch aufzubringen wäre.
6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
   
VIII. Gerichtsstand und Teilwirksamkeit
1. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
- auch aus Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.
2. Sollten eine oder mehrere der bevorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
 
   
   

Berlin, den 02.01.2003